So hatte das Amtsgericht Würzburg auf eine nach erfolgloser Abmahnung ergangene Unterlassungsverfügung Gelegenheit klarzustellen, dass jedenfalls im Falle von im Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern ein Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO einen von einem Wettbewerber geltend zu machenden Wettbewerbsverstoß darstellt.

Der Hype vor und um das Inkrafttreten der euroäpischen DSGVO im Mai letzten Jahres ist abgeebbt, insbesondere ist die von vielen befürchtete „Abmahnwelle“ ausgeblieben. Lediglich vereinzelt gibt es im Zusammenhang hiermit ergangene Rechtsprechung, die allerdings dann doch im Einzelfall interessant und für die tägliche Unternehmenspraxis und die Abwehr von Inanspruchnahmen bedeutsam sein kann.

Im konkreten Fall hatte eine Rechtsanwältin nicht (rechtzeitig) ihrer Website abrufbare Datenschutzerklärung den Vorgaben der DSGVO entsprechend gestaltet. Sie bestand nach der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts „nur aus sieben Zeilen“ und war hat daher den Anforderungen nicht genügt. Das Gericht zählt die notwendigen, aber im konkreten Fall fehlenden Informationen ausdrücklich auf.

Die Anwältin war daraufhin deshalb von einem Kollegen abgemahnt und aufgefordert worden, es zu unterlassen, ihre Website im Geltungsbereich der DSGVO weiter zu betreiben. Nachdem sie dem nicht entsprochen hat, war auf Antrag des Kollegen eine einstweilige Verfügung mit dem entsprechenden Inhalt – Unterlassung der Betreibung der Website – ergangen. Auf Widerspruch der Rechtsanwältin hatte das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden und hierbei – das wohl der praktisch relevanteste Teil der Entscheidung – festgestellt, dass ein entsprechender Mangel in der Ausgestaltung der Datenschutzerklärung auf der Website nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher einem Wettbewerber auch einen Unterlassungsanspruch verschafft, der – im Vorfeld eines gerichtlichen Vorgehens – das Instrument der Abmahnung ermöglicht.

Es besteht insoweit demnach nicht nur die Möglichkeit behördlicher Sanktionen entsprechender Verstöße im Sinne insbesondere der Verhängung von Bußgeldern, sondern es können auch private Marktteilnehmer zivilrechtlich entsprechend vorgehen. Manchem Unternehmer mag dies in der Handhabung seiner Website mehr Respekt einflössen als die oftmals als recht abstrakt empfundene Option behördlichen Einschreitens.

Der Wortlaut der Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg ist hier abrufbar.