Kein »Erfinden« von Festen für verkaufsoffene Sonntage

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung der in den letzten Jahren üblich gewordenen Praxis vieler Kommunen, mit denen diese verkaufsoffene Sonntage festsetzen, eine Abfuhr erteilt.

Im konkreten Fall hatte die Gewerkschaft ver.di mit einem Normenkontrollantrag eine Satzung der Stadt Sindelfingen angegriffen, mit der diese drei verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2016 festgesetzt hatte. Diese waren durch die Satzung auf die Termine des „Frühlingsfestes“, des „Sommerfestes“ und des „Kinderfestes“ terminiert worden. Der VGH hat diese Satzung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Rechtlicher Hintergrund ist eine Regelung im Ladenöffnungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, das eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ladenöffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 2 LadÖG) anordnet.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes können hiervon jährlich bis zu drei Ausnahmen durch örtliche Satzung festgelegt und die Öffnung von Verkaufsstellen zugelassen werden „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“.

Der Gesetzgeber hat hierbei die Konstellation vor Augen, dass es in der konkreten Gemeinde traditionelle bzw. althergebrachte Anlässe der genannten Art gibt, die Ausnahmen von dem grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsschutz aufgrund von Regelungen des Grundgesetzes rechtfertigen.

Im konkreten Fall hat das Gericht jedoch festgestellt, dass es sich bei den genannten Festen nicht um solche Anlässe gehandelt hat, sondern diese umgekehrt vielmehr als „Alibiveranstaltungen“ für die Festsetzung verkaufsoffener Sonntage von der Kommunalverwaltung in Sigmaringen »erfunden« worden waren. Diese Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof als unzulässig festgestellt und auch keine Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen. Allerdings steht der unterlegenen Stadt grundsätzlich noch die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig offen; die Entscheidung ist insoweit also noch nicht rechtskräftig.

Bemerkenswert und daher festzuhalten ist jedoch, dass mit der vorliegenden Entscheidung des VGH die in den letzten Jahren vielfältig zu beobachtende Kreativität der Kommunenen bei der Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen – oft auf entsprechende Intervention örtlicher Gewerbevereine – eine deutliche Grenze gefunden hat.