Kein »Erfinden« von Festen für verkaufsoffene Sonntage

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung der in den letzten Jahren üblich gewordenen Praxis vieler Kommunen, mit denen diese verkaufsoffene Sonntage festsetzen, eine Abfuhr erteilt.

Im konkreten Fall hatte die Gewerkschaft ver.di mit einem Normenkontrollantrag eine Satzung der Stadt Sindelfingen angegriffen, mit der diese drei verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2016 festgesetzt hatte. Diese waren durch die Satzung auf die Termine des „Frühlingsfestes“, des „Sommerfestes“ und des „Kinderfestes“ terminiert worden. Der VGH hat diese Satzung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Rechtlicher Hintergrund ist eine Regelung im Ladenöffnungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, das eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ladenöffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 2 LadÖG) anordnet.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes können hiervon jährlich bis zu drei Ausnahmen durch örtliche Satzung festgelegt und die Öffnung von Verkaufsstellen zugelassen werden „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“.

Der Gesetzgeber hat hierbei die Konstellation vor Augen, dass es in der konkreten Gemeinde traditionelle bzw. althergebrachte Anlässe der genannten Art gibt, die Ausnahmen von dem grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsschutz aufgrund von Regelungen des Grundgesetzes rechtfertigen.

Im konkreten Fall hat das Gericht jedoch festgestellt, dass es sich bei den genannten Festen nicht um solche Anlässe gehandelt hat, sondern diese umgekehrt vielmehr als „Alibiveranstaltungen“ für die Festsetzung verkaufsoffener Sonntage von der Kommunalverwaltung in Sigmaringen »erfunden« worden waren. Diese Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof als unzulässig festgestellt und auch keine Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen. Allerdings steht der unterlegenen Stadt grundsätzlich noch die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig offen; die Entscheidung ist insoweit also noch nicht rechtskräftig.

Bemerkenswert und daher festzuhalten ist jedoch, dass mit der vorliegenden Entscheidung des VGH die in den letzten Jahren vielfältig zu beobachtende Kreativität der Kommunenen bei der Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen – oft auf entsprechende Intervention örtlicher Gewerbevereine – eine deutliche Grenze gefunden hat.

Können Straßenausbaubeiträge als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?

Diese Frage ist aktuell Gegenstand eines Musterverfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17). Bislang ist die Praxis uneinheitlich, tendiert aber dazu, dass die Kosten nicht geltend gemacht werden können, da diese Leistungen betreffen, die von der Gemeinde erbracht und per Leistungsbescheid gegenüber den Grundstückseigentümern abgerechnet werden.

Die Steuerberaterin eines Ehepaars in Brandenburg hatte die erhobenen Beiträge zur Hälfte in der Steuererklärung geltend gemacht, das Finanzamt diese aber nicht anerkannt. Nach erfolglos verlaufenem Einspruch wurde die nun anhängige Klage eingereicht.

Betroffene sollten laut Steuerzahlerbund die Kosten in dem Jahr der Erhebung geltend machen und im Falle der Nichtanerkennung Einspruch erheben und diesen sodann unter Hinweis auf das Musterverfahren zum Ruhen bringen.

Keine Unterstützung für Makler durch das Bundesverfassungsgericht

Keinen Erfolg hatten zwei Immobilienmakler, die vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das seit dem Jahr 2015 im Gesetz verankerte „Bestellerprinzip“ im Wohnungsmarkt zu Fall bringen wollten.

Das Gesetz verbietet die bisher zulässige Maklerpraxis, auch von dem Mietinteressenten im Falle der Wohnungsermittlung im Auftrag des Vermieters eine Vergütung zu verlangen bzw. diese maklervertraglich auf den Mieter abzuwälzen.

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 29.06.2016 (1 BvR 1015/15) zurückgewiesen: die Neuegelung, deren Zweck der Ausgleich sozialer und wirtschaftlicher Ungleichgewichte zwischen Mietern und Vermietern auf dem Wohnungsmarkt sei, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.